Schulbetrieb ab 15.6.2021

Schulbetrieb ab 15.6.2021
(Novellierung der COVID-19 Schulverordnung des BMBWF, vorläufige Fassung, Mail vom 12.06.2021)

Allgemeine Bestimmungen

  • Schulische Kooperationen sind erlaubt. Das heißt: schulfremde Personen können – unter Wahrung der nachfolgend dargestellten Regeln bzw. der allgemein gültigen Hygienebestimmungen – das Schulgebäude betreten und den vorgesehenen Beitrag zum Unterrichtsgeschehen leisten (Beratung, Information, Unterrichtsergänzung etc.).

Bestimmungen für den Unterricht

  • Die Maskenpflicht im Unterricht für die Sekundarstufe fällt. Das bedeutet, dass in den Klassenräumen während des Unterrichts, wenn die Plätze eingenommen sind, weder FFP2-Maske (Lehrerinnen und Lehrer, Oberstufe) noch MNS (Unterstufe) getragen werden müssen. In den Pausen und beim Bewegen durch das Schulgebäude ist ein MNS zu tragen. Wer, aus welchen Gründen auch immer, einen MNS tragen möchte, kann dies selbstverständlich tun. Lehrerinnen und Lehrer können dies aber auch für bestimmte Situationen anordnen.
  • Singen, musizieren mit Blasinstrumenten sowie Sport und Bewegung sind ohne Maske auch in geschlossenen Räumen wieder möglich, wenn Sicherheitsabstände eingehalten werden können und eine regelmäßige Durchlüftung möglich ist. In diesem Bereich erfolgt eine Angleichung an die allgemeinen Regeln.

Anmerkungen

  • Sollte eine Schülerin bzw. ein Schüler im Rahmen des Antigen-Schnelltests (Mo., Mi., Fr. zu Beginn der ersten Stunde bzw. bei späterem Erscheinen jeweils nach Ankunft in der Schule) positiv auf COVID-19 getestet werden, so gilt hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise die bislang übliche. Je nach Status (genesen, getestet, geimpft) wird dann die Gesundheitsbehörde die Quarantänebestimmungen sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch Lehrerinnen und Lehrer gesondert festlegen.

Erlass des BMBWF 2021-0.416.748 vom 15. Juni 2021

Mag. Dr. Werner Dietl

Schulleiter